Allgemeine Lieferbedingungen
I Angebot, Vertragsschluss
Allen - auch zukünftigen - Angeboten und Lieferungen liegen die Allgemeinen Lieferbedingungen des Verkäufers in der jeweils gültigen Fassung zugrunde. Abweichende Bedingungen des Käufers, die der Verkäufer nicht ausdrücklich bestätigt, sind für den Verkäufer unverbindlich
II Lieferung, Qualität, Preise usw.
1. Erfüllungsort für die Lieferung ist das Ausgangslager oder -werk des Verkäufers. Versendet der Verkäufer die Ware auf Verlangen des Käufers an einen von diesem benannten Bestimmungsort, geht die Transportgefahr - auch bei Lieferung . "frachtfrei" - in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem der Verkäufer die Ware der Bundesbahn, dem Frachtführer oder dem Spediteur übergibt.
2. Für die Mengen Feststellung ist bei Lieferung in Kesselwagen, Tankwagen. Tankleichtern, Fässern, Kannen und sonstigen Gebinden das auf dem Abgangslager/ -werk des Verkäufers durch Verwiegung oder Vermessung ermittelte Gewicht / Volumen maßgebend, soweit nicht bei Lieferung durch Tankwagen das Volumen am Empfangsort mittels geeichter Meßvorrichtung am Tankwagen festgestellt wird.
5. Bei Lieferung im Tankleichter, Kesselwagen oder Tankwagen wird für die Einhaltung von bestimmten Eingangstemperaturen keine Gewähr übernommen.
6. Die Lieferzeit gilt nur als annähernd vereinbart, sofern der Verkäufer nicht im Einzelfall etwas anderes ausdrücklich zugesagt hat.
III. Gewährleistung
Bei begründeten Beanstandungen der Menge oder der Qualität ist der Verkäufer - unbeschadet seiner etwaigen Schadensersatzpflicht wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften - nur zur Nachlieferung bzw. Ersatzlieferung oder Nachbesserung verpflichtet. Schlagen diese Maßnahmen fehl, hat der Käufer das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
Etwaige Beanstandungen müssen dem Verkäufer gegenüber - unbeschadet kürzerer Rügefristen gegenüber dem Transporteur - unverzüglich nach Feststellung der Mängel, spätestens 7 Tage nach Anlieferung schriftlich geltend gemacht werden. Qualität Rügen sind nur zulässig, wenn dem Verkäufer eine Probe von mindestens 1 kg (bei Treib- und Brennstoffen: 5 Liter) der gelieferten - insbesondere auch der gebrauchten - Ware zur Nachprüfung zur Verfügung gestellt wird. Dem Verkäufer ist Gelegenheit zu geben, die Probe selbst zu ziehen bzw. sich von der ordnungsgemäßen Durchführung der Probeentnahme gemäß den einschlägigen Normen zu überzeugen.
IV. Haftung
Für alle Vermögensschäden haftet der Verkäufer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Körper- und Personenschäden.
V. Sicherheiten bei Warenkredit-Lieferungen
1. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur vollständigen Bezahlung aller, auch künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer. Bei Zahlungsverzug, sonstigen schwerwiegenden Vertragsverletzungen oder bei wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ist der Käufer ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung auf Verlangen des Verkäufers verpflichtet, sämtliche im Besitz befindlichen Vorbehaltsware unverzüglich auf seine Kosten an das Abgangslager des Verkäufers zurückzugeben.
2.Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware gilt als im Auftrag des Verkäufers vorgenommen, ohne dass diesem daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verbindung, Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungs Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verwendeten Ware zu. Entsprechendes gilt bei Verbrauch der Vorbehaltsware zum Zweck der Produktion. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache,räumt er dem Verkäufer schon jetzt das Mit- Eigentum an ihr im Verhältnis des Rechnungs Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache. Der Käufer verpflichtet sich, die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt für den Verkäufer zu verwahren.
3. Der Käufer darf bis auf Widerruf die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern, jedoch nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen.
Bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware geht die Kaufpreisforderung bis zur völligen Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus Warenlieferungen in voller Höhe sicherungshalber auf den Verkaufter über neigt der Weiterverkauf zusammen mit anderen Sachen, evtl nach Verarbeitung, Verbindung. Vermischung oder Vermengung, gilt diese Vorausabtretung jedoch nur in Höhe des Rechnungs Wertes der Bereiften den Vorbehaltsware.
Wird die Vorbehaltsware, evtl, nach Verarbeitung Verbindung, Vermischung oder Vermengung in das Grundstück eines Dritten eingebaut oder verliert der Verkäufer seine Eigentumsrechte an der Ware im Zusammenhang mit einem sonstigen Rechtsgeschäft des Käufers (z B. der Verbrauch zur Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen), so gehen die Forderungen aus dem entsprechenden Rechtsgeschäft in Höhe des Rechnungs Wertes der verwendeten Vorbehaltsware sicherungshalber an den Verkäufer über.
4. Ungeachtet der Abtretungen gemäß Ziff 3 und des Einziehungsrechts des Verkäufers ist der Käufer solange zur Einziehung der Forderung berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachkommt oder nicht in Vermögensverfall gerät. Der Käufer hat dem Verkäufer die Abtretung auf Verlangen schriftlich zu bestätigen und ihm die zur Einziehung erforderlichen Angaben zu macher
5. Übersteigt der Wert der dem Verkäufer nach Ziff, 1 bis 3 gewährten Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer insgesamt um mehr als 25 %, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.
VI. Zahlungsbedingungen
1. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtungen des Käufers ist der Sitz des Verkäufers.
Rechtzeitige Bezahlung ist nur dann erfolgt, wenn der Verkäufer über das Geld mit Wertstellung am Fälligkeitstag auf, dem von ihm angegebenen Konto verfügen kann.
Bei Verzug oder Überschreitung des Zahlungszieles behält sich der Verkăufer - unbeschadet seiner sonstigen gesetzlichen Rechte - vor, Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz zu berechnen, noch nicht fällige oder gestundete Forderungen fällig zu stellen und weitere Lieferungen auf Kredit sofort einzustellen.
2. Die Aufrechnung gegen den Kaufpreis sowie dessen Zurückbehaltung sind - insbesondere auch bei Mangelrügen - nur zulässig, wenn und soweit die Gegenansprüche des Käufers von dem Verkäufer anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
IX. Sonstiges
1. Gerichtsstand für beide Teile ist, wenn der Käufer Vollkaufmann ist oder die sonstigen Voraussetzungen des $ 38 Abs. 1 ZPO erfüllt, der Sitz des Verkăufers, also Friedberg/H. Die Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Information gemäß $26 BDSG: Im Rahmen des Geschäftsverkehrs mit Abnehmern können personenbezogene Daten auch bei Konzerngesellschaften und ausliefernden Stellen gespeichert werden.
Steuerbegünstigtes Mineralöl darf nicht zum Antrieb von Motoren verwendet werden, außer zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in ortsfesten Anlagen, die ausschließlich a) (vorbehaltlich einer Erlaubnis nach $ 19 der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung) der gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wārme (Kraft-Wärme-Kopplung) oder b) der Abdeckung von Spitzenlasten in der õffentlichen Stromversorgung oder c) (befristet bis 31. 12. 2004) der Strom- oder Wärmeerzeugung oder d) der vorübergehenden Stromversorgung im Falle des Ausfalls oder der Störung der sonst üblichen Stromversorgung (Notstromaggregat) dienen. Jede andere motorische Verwendung, insbesondere die Verwendung als Kraftstoff in Fahrzeugen, hat steuer- und strafrechtliche Folgen!
Steuerbegünstigtes Mineralöl darf nicht als Kraft- oder Heizstoff oder zur Herstellung solcher Stoffe verwendet werden.
Steuerbegünstigtes Flüssiggas darf nicht zum Antrieb von Motoren verwendet werden, außer zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in ortsfesten Anlagen, die ausschließlich der Erzeugung von Strom und Wärme dienen. Jede andere motorische Verwendung, insbesondere die Verwendung als Treibstoff in Fahrzeugen, zieht neben steuer- und strafrechtlichen Folgen den Ausschluss von der Begünstigung nach sich.
Sicherheitsratschläge It, Arb. StoffV für den Gebrauch von Ottokraftstoffen
1. Dämpfe nicht einatmen.
2. Berührung mit Haut, Augen und Kleidung vermeiden.
3. Nie zu Reinigungszwecken verwenden.
4. Von offenen Flammen, Wärmequellen und Funken fernhalten.
Beförderungspapier It. $ 4 ADR
○ UN 1202 HEIZÖL LEICHT, 3, (3),III ○ UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF, 3, (3), Ill
Sondervorschrift 640 L 30 / 1202
○ UN 1203 OTTOKRAFTSTOFF, 3, (3), Il
○ Benzin bleifrei ○ Super bleifrei ○ Super plus bleifrei
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